1. Geltungsbereich

1.1
Bestellungen der Strautmann Umwelttechnik GmbH (nachfolgend „Strautmann“ genannt mit Sitz in Glandorf, Deutschland) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von Strautmann als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung von Strautmann vorbehaltlos angenommen wurde oder deren Bezahlung erfolgte.

1.2
Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Lieferanten, ohne dass Strautmann in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen wird Strautmann den Lieferanten in diesem Falle unverzüglich informieren.

1.3
Werden zwischen dem Lieferanten und Strautmann gesonderte schriftliche Belieferungsverträge und/oder Qualitätssicherungsvereinbarungen oder sonstige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

1.4
Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

2. Vertragsschluss, Vertragsänderungen, Zielmengen

2.1
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie die Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

2.2
In Anfrageunterlagen und allgemeinen Informationen von Strautmann angegebene Zielmengen sind für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bedarfsprognosen und begründen keine Abnahmeverpflichtung.

2.3
Enthalten Bestellungen, einschließlich der Bestellunterlagen, offensichtliche Irrtümer oder Unvollständigkeiten, hat der Lieferant Strautmann zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme darauf hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.4
Angebote, Planungen, Entwurfe u. ä. vergütet Strautmann nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

3. Änderungen des Liefergegenstands

Jede Änderung der Herstellungsart oder der Herstellungsmethode, bedarf der vorherigen Zustimmung von Strautmann. Der Lieferant ist – soweit keine persönliche Leistung vereinbart ist – berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten Dritter zu bedienen, es sei denn, dem steht ein wichtiger Grund entgegen, insbesondere, wenn der Dritte bei objektiver Betrachtung nicht die Gewähr für eine vertragsgerechte Erfüllung bietet. Verstöße hiergegen berechtigen Strautmann zur fristlosen Kündigung des Vertrages und verpflichten den Lieferanten, alle im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung entstandenen oder entstehenden Schäden, einschließlich Vermögensschäden, zu ersetzen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Gefahrübergang, Aufrechnung

4.1
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung und Nebenkosten ein.

4.2
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug, ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht wurde und eine korrekte Rechnung vorliegt. Strautmann kommt erst in Zahlungsverzug, wenn auf eine nach Eintritt der Fälligkeit erfolgende Mahnung des Lieferanten nicht gezahlt wird und keine Einreden oder Einwendungen bestehen.

4.3
Der Lieferant trägt die Preis- und Leistungsgefahr bis zur Annahme der Ware durch Strautmann.

4.4
Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß und erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Strautmann nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Strautmann anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung, Lieferverzug

5.1
Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort. Der Lieferant ist verpflichtet, Strautmann unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten, oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Diese Mitteilung umfasst auch die Nennung des Grundes sowie die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung. Die Mitteilung einer möglichen Lieferverzögerung ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins. Der Lieferant trägt verschuldensunabhängig das uneingeschränkte Beschaffungsrisiko bezüglich der für die Lieferung erforderlichen Leistungen (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).

5.2
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in der Form „geliefert, Zoll und Steuer bezahlt“ (Delivered Duty Paid = DDP, Incoterms 2020) am Sitz von Strautmann in 49219 Glandorf (Deutschland) zu erfolgen.

5.3
Strautmann ist im Falle des Verzuges berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des branchenüblichen Durchschnittswertes der in Verzug geratenen Lieferung/ Leistung pro vollendete Woche, max. jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Alle weiteren gesetzlichen Ansprüche, die Strautmann aufgrund des Verzugs zustehen, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet.

5.4
Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und Vertragsstrafen, die Strautmann wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehen.

5.5
Wird der Liefertermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung verhindert, steht Strautmann nach erfolgloser Fristsetzung ein Wahlrecht zu; Strautmann kann entweder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

5.6
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von Strautmann anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Strautmann zu vertreten.

5.7
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, Strautmann hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

6. Exportkontrolle und Produktzulassung

6.1
Der Lieferant hat die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen, europäischen und internationalen (Re-)Exportkontrollvorschriften einzuhalten. In jedem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Falls aufgrund dieser Vorschriften eine Genehmigung durch die jeweils Zuständigen Behörden erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Lieferant, diese selbstständig und auf eigene Kosten zu beantragen und uns hiervon in Kenntnis zu setzen.

6.2
Der Lieferant ist verpflichtet, zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass

6.2.1
der Lieferant und unsere Belieferung mit seinen Waren nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt;

6.2.2
die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.

6.3
Der Lieferant wird uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich nachweisen, dass die überlassenen Produkte nicht gegen die oben genannten relevanten Vorschriften verstoßen.

6.4
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der schuldhaften Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Lieferanten geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

7. Mängeluntersuchung, Mängelansprüche, Rückgriff

7.1
Strautmann wird die Ware innerhalb angemessener Frist durch von Strautmann selbst festzulegende Stichproben auf Qualitätsabweichungen sowie Falschlieferungen und äußerlich erkennbare Transportschäden prüfen. Hierbei festgestellte Mängel meldet Strautmann innerhalb nachstehender Fristen. Nicht festgestellte Mängel gelten, auch wenn sie bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar gewesen wären, als versteckte Mängel. Mängelrügen sind rechtzeitig zu erfolgen, wenn sie

  1. a) bei Transportschäden und äußerlich erkennbaren Schäden innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, erfolgen
  2. b) bei Qualitätsabweichungen / Falschlieferung innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Feststellung des Mangels und Einbau der Ware, jedoch längstens 1 Jahr nach Einbau und 24 Monate nach Lieferung erfolgen.
  3. c) bei versteckten Mängeln und stichprobenartiger Überprüfung nicht festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, ab Entdeckung beim Lieferanten eingehend, gemeldet werden

Strautmann obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden Pflichten, als die vorstehend genannten Pflichten zur Prüfung und Anzeige.

7.2
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

7.3
Der Lieferant garantiert, dass die zu liefernde Ware dem deutschen und EU-Recht sowie allen am Lieferort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit, soweit jeweils anwendbar, entspricht.

7.4
Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich Strautmann zu.

7.5
Sollte der Lieferant nicht innerhalb von 4 Arbeitstagen nach Aufforderung von Strautmann mit der Mängelbeseitigung begonnen haben und die Mängel nicht innerhalb einer weiteren Frist von 3 Arbeitstagen behoben haben, so ist Strautmann berechtigt auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beheben oder von dritter Stelle beheben zu lassen. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zu Vermeidung größerer Schäden hat Strautmann unabhängig von vorstehenden Fristen das Recht auf Kosten des Lieferanten jeden Mangel selbst zu beheben oder von dritter Stelle beheben zu lassen.

7.6
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 3 Jahre und beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang).

7.7
Für innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von Strautmann auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

7.8
Entstehen Strautmann wegen eines Mangels des Vertragsgegenstands Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsmaterialkosten oder Kosten für eine den in Ziffer 6.1. geregelten Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

7.9
Werden gegen Strautmann Ansprüche, gleich welcher Art, geltend gemacht und sind die Ansprüche auf Mängel von eines vom Lieferanten hergestellten oder gelieferten Gegenstandes zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet Strautmann von jeder Haftung und sämtlichen Schadenersatzansprüchen vollen Umfangs freizustellen. Soweit Strautmann Aufwendungen entstanden sind, sind diese Strautmann zu erstatten. Zu den Aufwendungen gehören auch sämtliche Kosten für Rückrufaktionen, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, aber nicht beschränkt hierauf.

7.10
Strautmann ist berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die Strautmann im Verhältnis zu Kunden von Strautmann zu tragen hatte, weil diese gegen Strautmann einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten haben.

7.11
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

7.12
Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten seit Einbau der Sache und Lieferung an der von Strautmann hergestellten oder gelieferten Sache ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser Mangel vom Lieferanten zu vertreten ist. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass dies, nach Art der Sache oder nach Art des Mangels, nicht von ihm zu vertreten ist.

7.13
Ist die Ware unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant stets verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.

7.14
Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Soweit die vom Lieferanten ausgeführte Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt er Strautmann von Ansprüchen der Rechtsinhaber frei, sofern er diese zu vertreten hat.

7.15
Ist die Verwertung der Lieferung durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

8. Unterlagen, Geheimhaltung

8.1
Alle durch Strautmann zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen vertraulichen Informationen sind vom Lieferanten geheim zu halten. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm von Strautmann zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich für die Zwecke der jeweiligen Auftragsabwicklung zu nutzen. Der Lieferant darf diese Informationen Dritten nicht weitergeben oder zugänglich machen, ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an Mitarbeiter, Beauftragte und Berater, die mit den Vorgängen befasst sind und die die vertraulichen Informationen für ihre Tätigkeit unbedingt benötigen. Der Lieferant gewährleistet und steht dafür ein, dass diese Geheimhaltungspflicht auch von diesen Personen beachtet wird; er wird sie im gleichen Maße verpflichten.

8.2
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind alle Informationen, Vermerke, Dokumente, Datenträger, Zeichnungen, Muster und sonstige Unterlagen, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt werden, die der Lieferant im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zu Strautmann und ihre Anbahnung sowie auf die jeweilige Auftragsabwicklung erhält sowie alle schriftlichen oder sonstigen Informationen, Dokumente und Unterlagen, die Informationen über Grundlagen, Arbeitsweisen, Herstellung, Neuentwicklungen, Verbesserungen, Ideen, Ziele, Kundendaten und sonstige Details und Informationen von und über Strautmann enthalten. Darüber hinaus gehören zu den vertraulichen Informationen die Informationen über die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, deren Umfang sowie deren konkrete Ausgestaltung.

  • Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, welche

8.3.1
zum Zeitpunkt der Offenbarung

  • allgemein bekannt sind;
  • veröffentlicht sind;
  • zum allgemeinen Fachwissen gehören;
  • allgemeiner Stand der Technik sind;
  • dem Lieferanten individuell bekannt sind. Der Lieferant wird uns über solche vorherige individuelle Kenntnis schriftlich informieren;
    • nach dem Zeitpunkt der Offenbarung
    • allgemein bekannt werden ohne ein die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzendes Zutun des Lieferanten;
    • dem Lieferanten von Dritten individuell bekannt gemacht werden, ohne dass diese Dritten eine Vertraulichkeitsverpflichtung der vertraulichen Informationen verletzen;
    • von dem Lieferanten selbständig und unabhängig von den vertraulichen Informationen erkannt oder entwickelt werden;
    • von uns schriftlich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden;
    • zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechend offenbart werden müssen.

8.4
Für den Fall, dass der Lieferant gesetzlich verpflichtet sein sollte, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren, wird er dies vorher Strautmann gegenüber unverzüglich, nachdem er selbst Kenntnis von dieser Verpflichtung erlangt hat, anzeigen. Der Lieferant wird nur jenen Teil der vertraulichen Informationen weitergeben oder veröffentlichen, die der Lieferant nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften weiterzugeben oder zu veröffentlichen verpflichtet ist.

8.5
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrags weiter, solange die erhaltenen Informationen nicht ohne Verschulden des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Berater oder sonstiger von dem Lieferanten in irgendeiner Art und Weise beauftragter Personen offenkundig geworden sind, wofür dieser die Beweislast trägt.

8.6
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer von Strautmann nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleibt unberührt.

9. Erklärung über Ursprungseigenschaften der gelieferten Ware

9.1
Im Bedarfsfall stellt der Lieferant Strautmann eine Lieferantenerklärung bzw. alle sonst von der Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen kostenlos zur Verfügung.

9.2
Der Lieferant wird Strautmann alle Kosten sowie sonstige Schäden ersetzen, die aufgrund einer unvollständigen oder falschen Erklärung entstehen.

10. Strautmann – Verhaltenskodex

Der Lieferant anerkennt den im Anhang beigefügten Verhaltenskodex für Strautmann-Geschäftspartner und verpflichtet sich zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex. Ebenfalls erklärt sich der Geschäftspartner bereit, für Schäden, die Strautmann aus einem Verstoß gegen den Verhaltenskodex entstehen, vollumfänglich zu haften.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von Strautmann bezeichnete Empfangs-stelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der oben genannte Sitz der Gesellschaft.

11.2
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

11.4
Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Strautmann. Ziffer 2.1, Satz 2 bleibt unberührt.

11.5
Als Gerichtsstand wird das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart.

Verhaltenskodex für Strautmann Geschäftspartner

Dieser Verhaltenskodex definiert die Grundsätze und Anforderungen aller Unternehmen der Strautmann Gruppe (nachfolgend „Strautmann“ genannt) an ihre Geschäftspartner von Gütern und Dienstleistungen sowie an Geschäftsvermittler, Berater und sonstige Geschäftspartner.

Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Einhaltung der Bedingungen und zur Übernahme aller rechtlichen Konsequenzen, die aus dieser Verpflichtung erwachsen.

Einhaltung der Gesetze

  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.

Fairer Wettbewerb

  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich, den freien Wettbewerb nicht einzuschränken und nicht gegen nationale oder internationale kartellrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Verbot von aktiver und passiver Korruption/Verbot der Gewährung von Vorteilen (z. B. Geschenke) an Mitarbeiter

  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich, keine Form von aktiver Korruption (Anbieten und Gewähren von Vorteilen; Bestechung) und passiver Korruption (Fordern und Annehmen von Vorteilen) zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen.
  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Mitarbeitern oder nahen Angehörigen von Mitarbeitern von Strautmann keine Geschenke oder andere persönliche Vorteile (z. B. Einladungen) anzubieten, wenn ihr Gesamtwert und die konkreten Umstände den Eindruck erwecken, von dem Empfänger des Vorteils werde ein bestimmtes Verhalten als Gegenleistung erwartet. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Geschenke von geringem Wert und Bewirtungen im Rahmen geschäftsüblicher Gepflogenheiten sind zulässig.
  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich des Weiteren, Mitarbeitern, die Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke beziehen, einen marktüblichen Preis anzubieten bzw. Rabatte oder andere Vergünstigungen nur zu gewähren, wenn diese allen Strautmann-Mitarbeitern gewährt werden.
  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich für alle aus einem Verstoß gegen diese Regelung entstehenden Schäden, auch wenn diese auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, vollumfänglich Schadensersatz zu leisten.

Respekt und Integrität

  • Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auf der Grundlage der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der UN-Charta die Menschenrechte als fundamentale Werte zu respektieren und zu beachten. Dies gilt insbesondere für das Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit und die Gleichbehandlung der Mitarbeiter.

Strautmann Umwelttechnik GmbH
Stand: 11.04.2023