§ 1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Falle spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrages informieren.
§ 2 Angebot – Preise – Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und ausschließlich zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen oder durch Lieferung zustande.
2.2 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2020) Heidestraße 9, 49219 Glandorf, Bundesrepublik Deutschland.
2.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist das Zahlungsziel 30 Tage netto. Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir wertmäßig über den Geldeingang verfügen können. Falls Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart sind, tritt auch zum Anzahlungs- bzw. Vorauszahlungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
2.4 Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Kunde uns ein SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (PreNotification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
2.5 Es kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart sein, dass der Kunde über seine Bank (oder eine für uns akzeptable [andere] Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. In diesem Fall ist festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 2007, ICC-Publikation Nr. 600 („ERA“), vorgenommen wird.
2.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder soweit eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Gegenleistung betroffen ist, insbesondere bei einem Gegenanspruch, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigten Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.7 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Auftragsergebnisse sind schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu bestätigen. In Fällen, in denen wir Dienstleistungen erbringen, für die kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis durch uns unter Anwendung unserer zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen gültigen Standardabrechnungssätze ermittelt. Ferner können wir alle anfallenden Kosten einschließlich eines angemessenen Mehrpreises in Rechnung stellen. Auf Anforderung werden wir den Mehrpreis dokumentieren.
§ 3 Lieferung und Ausführung
3.1 Grundsätzliche sind sämtliche Liefertermine, die wir eventuell benennen, unverbindlich, es sei denn wir erklären Termine ausdrücklich als verbindlich.
3.2 Die Einhaltung sämtlicher unserer Liefer- und Ausführungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden und die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.3 Dass wir in Verzug geraten, setzt – ausgenommen bei einer Vereinbarung von konkreten Lieferterminen -immer voraus, dass der Kunde uns zuvor abgemahnt hat.
3.4 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf dem günstigsten Versandweg und auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
3.5 Teillieferungen sind zulässig, wenn:
– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung des restlichen bestellten Liefergegenstandes sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.6 Handelsübliche Abweichungen des Liefergegenstandes von Auftragsbestätigungen, Angeboten, Mustern, Prospekten, Datenblättern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
3.7 Liefergegenstände aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn wir die Rücknahme bewilligen. Der Kunde hat in diesem Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen.
3.8 Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Streik, Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffknappheit sowie Materialmangel, unverschuldete Transportengpässe, Brandschäden, Pandemien, Krieg oder Ausnahmezustand von mehr als 14 Tagen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer- und Ausführungspflicht, sofern wir den Kunden über die Leistungsverlängerung informiert haben. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Eine Unzumutbarkeit besteht dann nicht, wenn das Leistungshindernis, das aus den vorstehend genannten Gründen besteht, absehbar nur vorübergehender Natur ist. Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.9.1 Wir haften bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt in diesen Fällen allerdings unberührt.
3.9.2 Unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird bei leichter Fahrlässigkeit für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung ebenfalls auf insgesamt 10 % des branchenüblichen Durchschnittswertes der Leistung, mit der wir uns in Verzug befinden, begrenzt. Die Möglichkeit des Gegenbeweises steht dem Kunden in diesen Fällen aber ausdrücklich zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind bei leichter Fahrlässigkeit – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten bei leichter Fahrlässigkeit auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Diese Regelungen zur Beschränkung gelten allerdings nicht, wenn wir mit dem Kunden einen verbindlichen Liefertermin vereinbart hatten.
3.9.3 Die Beschränkungen dieser Ziff. 3.9 gelten schließlich auch nicht, wenn wir wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs bzw. bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen (wie z. B. Produkthaftungsgesetz) oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 4 Exportkontrolle und Produktzulassung
4.1 Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Ware oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen, europäischen und internationalen (Re-)Exportkontrollvorschriften einzuhalten. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, bei Weitergabe solcher Waren, Werk und Dienstleistungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Falls aufgrund dieser Vorschriften eine Genehmigung durch die jeweils Zuständigen Behörden erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Kunde, diese selbstständig und auf eigene Kosten zu beantragen und uns hiervon in Kenntnis zu setzen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor Weitergabe der von uns gelieferten Ware bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
4.2.1 der Kunde nicht durch eine Weitergabe an Dritte der von uns gelieferten Waren oder ausgeführten Werk- und Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen sonstiger Ressourcen im Zusammenhang mit solchen Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen ein Embargo der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen – auch unter Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Inlandsgeschäfte und etwaiger Umgehungsverbote – verstößt;
4.2.2 diese Waren, Werk- und Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor;
4.2.3 die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden.
4.3 Der Kunde wird uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich nachweisen, dass die überlassenen Produkte nicht gegen die oben genannten relevanten Vorschriften verstoßen.
4.4 Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der schuldhaften Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
§ 5 Preisanpassungs- und Selbstbelieferungsvorbehalt
5.1 Der von uns benannte bzw. mit dem Kunden vereinbarte Preis steht grundsätzlich unter Vorbehalt. Sofern zwischen Auftragserteilung und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, sind wir daher zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zu einer verhältnismäßigen Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne und Gehälter, Zölle, Abgaben, Transporte usw. ohne unser Verschulden (zum Beispiel durch die Corona-Pandemie und/oder die Auswirkungen des Ukrainekrieges) erhöht haben und dadurch die Herstellung und Lieferung des Liefergegenstands für den Kunden verteuert wird. Die Erhöhung eines oder mehreren Kostenpositionen führt nicht zur Preiserhöhung, wenn die Preise anderer Kostenfaktoren gleichzeitig sinken und das Äquivalenzinteresse beibehalten werden kann. Insofern ist eine Preisanpassung zum Zwecke der Gewinnsteigerung ausgeschlossen. Eine Preiserhöhung werden wir dem Kunden vorher mitteilen. Der Kunde kann dann innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Erklären wir aufgrund des Widerspruchs zur Preiserhöhung den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
5.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
§ 6 Fälligkeit – Zinsen – Verzugsfolgen
6.1 Bei Zahlung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels sind Verzugszinsen in der vom Gesetz vorgesehenen Höhe an uns zu zahlen.
6.2 Solange sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet.
6.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles, Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung des Liefergegenstandes verlangen.
6.4 Sofern wir mit dem Kunden Ratenzahlungs- und/oder Abschlagszahlungen vereinbart haben sollten, gilt ferner Folgendes: Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rate bzw. eines Abschlags ganz oder teilweise länger als drei Tage in Rückstand, so wird der noch offenstehende Restbetrag sofort und vollständig auf einmal fällig.
6.5 Wird der Versand durch Verschulden oder auf Wunsch des Kunden verzögert, oder befindet sich der Kunde am Fälligkeitstag in Annahmeverzug, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung des Liefergegenstandes beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.
6.6 Wenn eine Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises durch eine Bank oder einen anderen Dritten geleistet wurde und die Lieferung des Liefergegenstandes aufgrund des Annahmeverzugs des Kunden nicht erfolgen kann, sind wir zudem berechtigt, den insgesamt noch offenen Restkaufpreis von der Bank oder einem anderen Dritten gegen Vorlage eines Nachweises einzufordern, dass der Liefergegenstand eingelagert wurde. Eine solche Einlagerung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das Datum, an dem der Liefergegenstand durch uns eingelagert wird, gilt als Lieferdatum. Alle Lieferdokumente und andere Dokumente, die von uns übergeben werden müssen, um die Zahlung von einer Bank oder von einem anderen Dritten zu erhalten, sind uns unverzüglich durch den Aussteller dieser Dokumente zu übergeben.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag haben wir das Recht, den Liefergegenstand herauszuverlangen, anderweitig zu veräußern oder sonstwie darüber zu verfügen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3 Trotz des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde schon zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf den Liefergegenstand aber nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte einer der soeben genannten Fälle eintreten, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Hatte die Klage gemäß § 771 ZPO Erfolg und wurde die Zwangsvollstreckung beim Dritten zur Deckung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage vergeblich betrieben, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
7.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Mängelhaftung
8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Für Gebrauchtmaschinen- und Anlagen (Ballenpressen) übernehmen wir keine Gewähr.
8.3 Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Verkaufsbroschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für die Leistungen und Beschaffenheiten von vorgeführten oder bereit gestellten Probemaschinen bzw. Vorführmaschinen.
8.4 Soweit ein von uns zu vertretener Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch auszugehen ist, wird die Nacherfüllung verweigert oder ist diese unzumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend (Ziff. 8.6, 8.7 und 8.8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Bei Auslandsgeschäften gilt noch Folgendes: Für den Fall eines unverhältnismäßigen Aufwands und unverhältnismäßiger Kosten, die eine eigenhändige Nachbesserung durch uns nach sich ziehen würden, können wir in solchen Fällen von dem Kunden verlangen, selbst die notwendigen Reparaturen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Kosten, die dem Kunden für die Durchführung der notwendigen Nachbesserungsarbeiten entstehen, haben wir ihm dann zu ersetzen.
8.6 Wir haften jedoch ungeachtet des Vorstehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.7 Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist aber die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.8 Die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB bleibt ebenfalls unberührt. Gleiches gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und einer zwingenden Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Services
9.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Installation und Montage der Liefergegenstände durch den Kunden und auf seine Gefahr.
9.2 Für den Fall, dass wir die Installation und Montage vertraglich übernommen haben gilt:
9.2.1 Der Kunde hat in hinreichendem Maße Abwicklungsunterstützung und Abwicklungsausrüstung, einschließlich Kränen und Gabelstaplern, etc., für das Entladen und Aufstellen der Liefergegenstände bereitzustellen. Der Kunde stellt zudem rechtzeitig und auf seine Kosten alle Werkzeuge, qualifizierte Mitarbeiter, Öl, Schmiermittel, Wasser, Dampf, Sauerstoff, Strom, Luft, Zeichnungen und Daten, Rohstoffe sowie andere Artikel, Vorarbeiten und Dienstleistungen sicher, die zur Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere
– einen angemessenen Arbeits- und Lagerplatz möglichst nah an dem Ort, an dem die Arbeiten zur Inbetriebnahme durchzuführen sind;
– das Platzieren der Anlagen im Installationsbereich, der in einem angemessenen Zustand ist, um mit der Installation zu beginnen;
– alle erforderlichen Bauarbeiten, insbesondere betreffend den Untergrund, die Verkabelung, Leitungen, Ankerschrauben, Bodenrinnen, Rahmen, Gitter, Abdeckplatten, Träger zur Unterstützung der Leitungen und Verkabelung und für die Montage von Hängeförderbändern und Anlagen an der Dachstruktur;
– Lieferung, Installation und Anschluss aller erforderlichen Kabel, außer den geräteinternen Kabeln, einschließlich Netzkabel, Datenkabel, Steuerungs- und Signalkabel usw. von den Hauptbedienungskonsolen und Betriebszentralen zu und zwischen den Anschlusspunkten an den einzelnen Teilen der Anlagen gemäß unseren Schaltplänen, einschließlich abgeschirmten Kabelkanälen oder Kabelbindern für Netz- und Datenkabel gemäß unseren Spezifikationen;
– Standard-IT-Hardware und -Software wie vorgesehen (wenn nicht im Preisangebot enthalten);
– Platzieren der Hauptserver (falls vorhanden) in einem trockenen, sauberen, klimatisierten Raum mit ausreichenden Telefon- und Datenleitungsverbindungen zu unserem Aufsichtspersonal und Online- Service;
– Arbeitsgenehmigungen und sonstige Genehmigungen, die in dem Land erforderlich sind, in dem die Anlagen installiert werden sollen.
9.2.2 Der Kunde hat auf seine Kosten und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen die Räumlichkeit für die Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Für die Baustatik ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde uns sämtliche erforderlichen Angaben über die Lage und das Vorhandensein von Versorgungsanschlüssen, z. B. Strom-, Gas- und Wasserleitungen u. ä. Anlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für verdeckt geführte Anlagen. Für Schäden, die entstehen, weil der Kunde seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, haften wir nicht.
9.2.3 Der Aufstellplatz für die Maschine muss frei befahrbar, ein entsprechender Hallenkran vorhanden oder der Hallenboden mit Lkw oder Mobilkran belastbar sein. Im Bereich der notwendigen Aufstellung der Maschine muss der Hallenboden geräumt sein.
9.2.4 Vor Beginn der Aufstellung einer Maschine müssen sich die Lieferteile an Ort und Stelle befinden. Bauarbeiten und sonstige Vorarbeiten müssen insoweit fertig gestellt sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft des Monteurs begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Neubauten müssen trocken, Wand- und Deckenputz fertig gestellt und Fenster und Türen eingesetzt sein. Der Kunde sorgt dafür, dass das für die Eigenart der aufzustellenden Maschine erforderliche Fundament von ausreichender Tragfähigkeit vorhanden ist (Beton mit Wasserwaage nivelliert). Eventuelle Maßnahmen zur Körperschallisolierung veranlasst der Kunde.
9.2.5 Für die Leistungen unserer Monteure berechnen wir die jeweils aktuellen Stundensätze (ggf. mit Überstunden-, Wochenend-, Feiertags- und Nachtzuschlägen). Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifüblichen Zuschläge. Die Übernachtungskosten, Tagesspesen, Fahrtkosten sowie Auswärtszulagen werden gesondert berechnet. Für Hin- und Rückfahrten wird ein Kilometergeld und Stundensatz nach aktuellem Satz berechnet. Das Kilometergeld wird von Glandorf berechnet. Sonderfahrten der Monteure, etwa zur Beschaffung von Ersatzteilen usw., werden, soweit diese für die Inbetriebnahme der Maschine erforderlich und erst bei der Durchführung der Montage offenbar geworden sind, in gleicher Weise in Rechnung gestellt. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2.6 Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Teile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die durch außergewöhnliche, nicht
vorhersehbare örtliche Gegebenheiten bzw. wegen eines Sonderwunsches des Kunden oder wegen Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet.
9.2.7 Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall usw., die wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, dass der Kunde dieses seinerseits nicht zu vertreten hatte.
9.2.8 Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum vertraglich vereinbarten Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Dieses ist zwischen uns und dem Kunden gesondert zu vereinbaren. Wartezeiten während unserer Anwesenheit oder weiterer Monteurreisender zur Inbetriebsetzung der Maschinen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, dass die Wartezeiten auf einem Umstand beruhen, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
9.2.9 Eventuelle vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen; Montagepauschalen gelten nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
9.2.10 Kosten für Gehilfen unseres Technikers (Elektriker, Hilfskräfte und geeignete Hebewerkzeuge) während der Dauer der Durchführung der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde, soweit diese erforderlich sind. Der Kunde ist berechtigt uns nachzuweisen, dass die Gehilfen für die Durchführung des Auftrages nicht erforderlich waren.
9.2.11 Allen Maschinen werden die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Bedienungsanweisungen mitgegeben. Kosten für eine persönliche Einweisung sind im Kaufpreis nicht mit eingeschlossen und werden nach der aufgewandten Zeit gemäß unserer Montagesätze berechnet.
9.2.12 Die ordnungsgemäße Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten ist uns von dem Kunden auf dem Montagebericht zu bestätigen. Der Kunde erhält ein Exemplar für seine Unterlagen.
9.2.13 Sofern nicht anderweitig in dem Vertrag vereinbart, haften wir nicht für:
– Schnittstellen zwischen unseren Anlagen und/oder unserer Software auf der einen und Elementen, die vom Kunden oder Dritten bereitgestellt werden, auf der anderen Seite;
– Kompatibilität mit anderer Software des Kunden;
– Koordination zwischen unseren Arbeiten und denen anderer Lieferanten.
9.3 Wartungsarbeiten werden von uns nur in dem im Vertrag oder einem speziellen Servicevertrag beschriebenen Umfang erbracht. Für die Services gelten die Bestimmungen des maßgeblichen Servicevertrags.
9.4 Übernimmt der Kunde die Servicearbeiten, insbesondere die Installation und Inbetriebnahme, sind wir von jeglicher Haftung freigestellt. Wir sind insbesondere nicht verantwortlich für eine mangelhafte Ausführung durch den Kunden, die nicht unseren Empfehlungen, Zeichnungen und Spezifikationen entsprochen hat. Unsere Mitarbeiter prüfen auch nicht, ob alle ihre Anweisungen ordnungsgemäß durch den Kunden ausgeführt wurden.
§ 10 Staatliche Vorschriften/Sicherheit/Verwendung
10.1 Wir gewährleisten nicht, dass die Anlagen jeweils alle vor Ort geltenden Bestimmungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz sowie andere örtliche Vorschriften erfüllen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart wurde. Wenn vor der Inbetriebnahme der Anlagen eine Prüfung durch die örtlichen (Aufsichts-) Behörden erforderlich ist, fällt dies ebenfalls in die Verantwortung des Kunden.
10.2 Der Kunde stellt sicher, dass unsere Mitarbeiter ihre Arbeit sicher ohne Gefahr für ihre Gesundheit ausführen können.
10.3 Die Produkte sind nur für die Nutzung gedacht, die ausdrücklich im Vertrag und in unseren Handbüchern beschrieben ist. Für jede andere Nutzung der Produkte, auch wenn uns diese bekannt ist, haften wir nicht.
10.4 Der Kunde hält uns insofern bezüglich aller Ansprüche von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Dritten aufgrund von Personen- oder Sachschäden schadlos, die direkt oder indirekt durch die Nichteinhaltung unserer Sicherheits-, Bedienungs-, und/oder Wartungsanweisungen durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Vertreter oder andere Dritte verursacht werden. Diese Schadloshaltung umfasst sämtliche der uns entstehenden Kosten einschließlich der von uns aufgewandten Anwaltsgebühren und Auslagen.
§ 11 Ergänzende Bedingungen für Software
11.1 Wir überlassen dem Kunden die Nutzungsrechte an der zu übertragenden Software und sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen im Umfang des vertraglich vorgesehenen Zwecks. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir damit dem Kunden ein für die Nutzungs- bzw. Vertragszeit oder in sonstiger Weise zeitlich befristetes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Installation dieser Software auf einer Datenbank und für die Nutzung dieser Software als eingebettete Software oder Anwendungssoftware, je nach Fall, in der im Vertrag beschriebenen Weise, ein. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte vollständig oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Wir behalten uns das Recht vor, diese Lizenz zu kündigen, wenn die Bestimmungen der Lizenz verletzt werden oder der Kunde in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages verstößt.
11.2 Soweit die Nutzungsrechte nur zeitlich befristet übertragen wurden oder die Übertragung der Lizenz aus anderen Gründen endet, fallen sämtliche übertragenen Rechte nach Ablauf der Lizenz ohne weitere Rechtshandlung auf uns zurück. Der Kunde ist zur Löschung sämtlicher
bei ihm vorhandener Lizenzprodukte und zur Rückgabe der Dokumentation verpflichtet.
11.3 Die Übertragung des Quellcodes auf den Kunden ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11.4 Soweit wir für die Durchführung des Auftrags die Leistungen und Arbeitsergebnisse, insbesondere Nutzungsrechte Dritter heranziehen, werden wir deren Nutzungsrechte im für die Auftragsdurchführung notwendigen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen. Ist uns der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der Nutzungsrechte oder sonstiger Rechte Dritter, werden wir den Kunden darauf hinweisen. Der Kunde hat diese Einschränkungen zu beachten. Für Leistungen und Werke, die der Kunde zur Verfügung stellt, sind wir nicht verpflichtet, die Nutzungsrechte sicherzustellen.
11.5 Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie der Software ausschließlich für Sicherungszwecke zu erstellen, die als Kopie etikettiert und mit einem Hinweis auf uns als Copyrightinhaber versehen werden muss.
11.6 Der Kunde darf keine Copyrightvermerke entfernen.
11.7 Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Software nicht zu verändern, nicht zu dekompilieren, nicht zurückzuentwickeln (Reengineering) und nicht zu kopieren, ausgenommen, wie ausdrücklich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen genehmigt.
11.8 Voraussetzung für Wartung und Servicemaßnahmen an übertragener Software ist eine gesonderte Wartungs- und/oder Service- und Support-Vereinbarung.
11.9 Wir werden die zur Verwendung unserer Produkte und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem vorstehend umschriebenen Umfang auf den Kunden erst mit Ausgleich aller, den Auftrag betreffenden Ansprüche auf Vergütung, Honorar und Kostenerstattung übertragen.
11.10 Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
11.11 Unsere Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit Schäden und/oder Störungen dadurch verursacht werden, dass der Kunde schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, die von uns gelieferte Software entgegen den vertraglichen Bestimmungen oder unseren Hinweisen ändert oder die von uns gelieferte Software nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt.
11.12 Sind wir zur Lieferung und Übertragung von Sachen oder Software oder zur Herstellung sonstiger Werke, wie zum Beispiel Gutachten, Analysen, verpflichtet sind, gelten im Übrigen für die mangelhafte Lieferung und Leistung die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
11.13 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.14 Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziff. 11 gelten nicht, wenn wir wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs bzw. bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen (wie z. B. Produkthaftungsgesetz) oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Rechte an geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten
12.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum und die gewerblichen Schutzrechte bezüglich der Produkte, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und anderen Unterlagen, wie z. B. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte und Kennzeichenrechte, verbleiben bei uns. Der Kunde verpflichtet sich, keine Rechte an geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte an den Produkten und an Änderungen der Produkte geltend zu machen.
12.2 Wir werden den Kunden gegen etwaige Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung von in Ziff. 12.1 aufgelisteten Rechten durch die vertragsgemäße Verwendung unserer Produkte hergeleitet werden und dem Kunden auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge übernehmen, sofern er uns von solchen Ansprüchen schriftlich und unverzüglich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
12.3 Verletzt der Vertragsgegenstand das geistige Eigentumsrecht und/oder gewerbliche Schutzrecht eines Dritten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Vertragsgegenstand dergestalt modifizieren oder austauschen, dass er keine Rechte Dritter mehr verletzt aber dennoch die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Sollte uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht gelingen, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis um einen angemessenen Betrag zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8.5 bis 8.7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
12.4 Werden geistige Eigentumsrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte eines Dritten durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller verletzt, werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen den anderen Hersteller für die Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen nach Maßgabe des § 12
nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den anderen Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise durch Insolvenz des anderen Herstellers, aussichtlos ist.
12.5 Alle von uns an den Kunden gelieferten Informationen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, dürfen vom Kunden nicht kopiert, nicht gegenüber Dritten offengelegt und nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Auf Verlangen sind zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen an uns zurückzugeben. Sofern wir Produkte nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstiger Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
12.6 Der Kunde verpflichtet sich, dass er unsere Produkte und ihre Bestandteile nicht beobachtet, untersucht, zurückbaut oder testet, um unsere Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Dies gilt nicht, wenn wir die Produkte öffentlich verfügbar gemacht haben.
§ 13 Ausschluss weitergehender Haftung
13.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bedingungen im Einzelnen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Im Falle eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsabschluss kommt der vorstehend genannte Haftungsausschluss infolge des bei Vertragsschluss bereits entstandenen Anspruchs einem nachträglichen Haftungsverzicht gleich.
13.2 Die Begrenzung nach Ziff. 13.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
13.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.4 Die Beschränkungen dieser Ziff. 13 gelten aber nicht, wenn wir wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs bzw. bei Übernahme des Beschaffungsrisikos oder bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen (wie z. B. Produkthaftungsgesetz) oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 14 Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 und §§ 478, 445a BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie sowie die Übernahme eines Beschaffungsrisikos übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt diese Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
15.1 Gerichtsstand ist 49219 Glandorf, Bundesrepublik Deutschland. Wir haben das Recht, auch an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
15.2 Erfüllungsort ist ebenfalls 49219 Glandorf, Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Dem Kunden ist eine Übertragung etwaiger Garantie- und Gewährleistungsrechte und sonstiger Rechte, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit uns eingeräumt werden, nicht gestattet, es sei denn, wir haben der Übertragung schriftlich zugestimmt.
15.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Strautmann Umwelttechnik GmbH
Stand: 17.04.2023